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Finanzordnung

des SV Lokomotive Altenburg e. V.

 

1. Bei der Durchführung von Finanz-und Kassenoperationen sind die Einhaltung der gesetzlichen und steuerlichen Regelungen zu sichern.

 

2. Grundlagen von Zahlungen, unabhängig davon, ob sie bar oder bargeldlos erfolgen, sind ordnungsgemäße Belege, auf denen der Zahlungsbetrag, Zahlungsempfänger, Zahlungspflichtiger und Verwendungszweck ersichtlich sind. Die Abrechnung erfolgt direkt über den Vereinsvorsitzenden oder über den Kassenwart des Vereines. Zur ordnungsgemäßen Buchung müssen alle Belege durch den jeweiligen Abteilungsleiter oder einem von ihm Beauftragten, sachlich und rechnerisch richtig, bestätigt sein. Kein anderer ist befugt Abrechnungen beim Gesamtverein zu tätigen oder Bargeld entgegen zu nehmen.

 

3. Sämtliche Forderungen, die eine Abteilung betreffen, aber belegtechnisch an den Gesamtverein gerichtet sind, werden ob gerechtfertigt oder nicht gerechtfertigt, an die jeweilige Abteilung weitergereicht.

 

4. Zur Erfüllung und Absicherung des Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetriebes sind Fahraufträge zu verwenden. Ihre  Ausstellung erfolgt durch den Auftraggeber vor dem Fahrtantritt (Vereinsvorsitzenden, Stellvertreter oder den Finanzwart für Verein; Abteilungsleiter oder Beauftragter der Abteilung für Abteilung). Die Aufträge müssen vor Antritt der Fahrt vorhanden sein. Fahrtkosten können sportartspezifisch durch die Abteilungen individuell geregelt werden und sollten sich an den steuerlichen Festlegungen orientieren. Die steuerlichen Höchstgrenzen dürfen nicht überschritten werden.

 

5. Für Fahrtaufwendungen des Vorstandes oder im Auftrag des Vorstandes mit eigenen PKW werden 0,30 EUR/km für den Fahrer sowie 0,02 EUR/km pro Mitfahrer gezahlt.

 

6. Die Abrechnung von Fahraufträgen und anderen Belegen hat innerhalb von 6 Wochen zu erfolgen. Vorab erhaltene und belegte Barauszahlungen sind innerhalb von drei Wochen aber bis spätestens 18.12. eines Jahres abzurechnen.

 

7. Die Zahlung von Beiträgen für Mitglieder ist in der Beitragsordnung geregelt.

 

8. Gebühren, Beiträge und sonstige Zahlungen, die nicht innerhalb einer festgesetzten Frist entrichtet wurden, sind mit einer neuen Zahlungsfrist zzgl. Mahnkosten anzumahnen. Für die Beitreibung von Gebühren gelten die Vorschriften der Satzung und der Ordnung entsprechend.

 

9. Eine Aufwandentschädigung von Trainer- und Übungsleitertätigkeiten wird nach den Festlegungen der Abteilungen geregelt. Die Zuwendungen sollen sich aber an der Qualifikationsstufe, dem monatlichen Zeitaufwand und der Wettkampfbetreuung orientieren.

 

10. Mahngebühren und andere Kosten werden durch den erweiterten Vorstand festgelegt.

 

11. Finanzielle Zuwendungen für Vereinsjugendarbeit werden zweckgebunden für den gesamten Jugendbereich des Vereins verwendet.

 

12. Jedwede Zuwendung für eine Abteilung wird dieser auch ausgezahlt.

 

13. Alle auftretenden, in der Finanzordnung nicht benannten finanziellen Probleme werden durch Beschluss des erweiterten Vorstandes geregelt.

 

14. Sollte eine Bestimmung dieser Finanzordnung unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hier von nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die nach Inhalt und Zweck dem gewollten Ziel am nächsten kommen.

 

15. Die Finanzordnung tritt mit der Beschlussfassung vom 12.06.14, ab 01.01.2015 in Kraft.

 

Altenburg, den 12.06.2014

Torsten Mäder

Vorsitzender