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Versammlungs- und Wahlordnung des

SV Lokomotive Altenburg e.V.

 

§ 1      Anwendungsbereich/ Geltungsbereich

 

1. Diese Versammlungsordnung gilt für die Durchführung aller Sitzungen des Vereines mit Ausnahme der Vorstandsitzung und Erweiterte Vorstandssitzung. Für diese gilt die Geschäftsordnung.  Sie ergänzt die Satzung und regelt den Ablauf.

 

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet aller vier Jahre statt und kann als Delegiertenkonferenz durchgeführt werden. Der Delegiertenschlüssel ist mit 1 Delegierten pro 8 angefangener Mitgliedern einer Abteilung festgelegt. Die Berechnungsgrundlage für die Delegierten ist die jährliche Meldung an den LSB Thüringen.

 

3. In den Zwischenjahren sollte jeweils einmal im Jahr eine Vertreterkonferenz stattfinden. Die Vertreterkonferenz besteht aus dem Erweiterten Vorstand, den Stellvertretenden Abteilungsleitern und den Abteilungskassenwarten jeder Abteilung.  Deren Aufgabe ist in der Satzung §13 des SV Lokomotive Altenburg e.V. festgelegt.

 

4.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Grundes beim Vorstand beantragt.

 

§ 2       Einberufung

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt in Schriftform unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an die dem Vorstand bekannte Anschrift aller Mitglieder/Delegierten. Mitglieder, die eine Email-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, erhalten die Einladung mittels elektronischer Post. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin muss eine Frist von mindestens 21 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift, entsprechend des Zeitrahmens, wörtlich mitgeteilt werden.

 

§ 3       Teilnahme- und Stimmberechtigung

1. Die Versammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen kann zu Beginn der Versammlung mit einfacher Mehrheit entschieden werden.

 

2.  Die Stimmberechtigung ergibt sich aus der Satzung.

 

§ 4       Beschlussfähigkeit und Abstimmung

1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

 

2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

 

3. Abstimmungen werden grundsätzlich durch Hand heben vorgenommen. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn dies von den erschienenen Mitgliedern mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.

 

4. Beschlüsse, Anträge und die Wahl der Vorstandsmitglieder bedürfen einer einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse über die Änderung der Satzung, des Zweckes, zur Auflösung des Vereins und zur Abwahl von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen einer drei Viertel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 

 

5. Angezweifelte offene Abstimmungen müssen unter Auszählung der Stimmen wiederholt werden.

 

§ 5      Wahl

1. Die nachfolgenden Vorschriften gelten für die Wahlen des Vorstandes, der Abteilungsvorstände und der Kassenprüfer.

 

2. Wahlen und Wahlrecht sind in der Satzung geregelt.

 

3. Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer erfolgen aller 4 Jahre.

 

4. Die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer werden im Rahmen der Mitgliederversammlung in einer Einzelwahl gewählt. Die Mitgliederversammlung kann eine Wahl geheim, namentlich oder im Block auf Antrag durchführen. Eine Abstimmung durch Stimmzettel muss erfolgen, wenn es von der Mehrheit der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer verlangt wird. Mehrheiten ergeben sich nach §14 der Satzung unter § 3 der Versammlungsordnung.

 

5. Ein abwesender Wahlkandidat kann gewählt werden, wenn dem Versammlungsleiter vor der Abstimmung

eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht.

 

6. Die Mitglieder des Vorstandes wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und den Schatzmeister am Tag der Mitgliederversammlung. Weitere Funktionen sind spätestens 6 Werktage nach der Wahl zu besetzen und durch den Vorsitzenden bekannt zu geben.

 

§ 6       Versammlungsleitung

1. Die Mitgliederversammlung/Delegiertenkonferenz wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Versammlungsleitung kann vom Vorsitzenden auch an einen Dritten übertragen werden. Dieser wird vor Beginn gewählt, diesen obliegt die Leitung der Versammlung.

 

2. Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu (Wort entziehen, Ausschluss von Teilnehmern, Unterbrechung der Versammlung, Auflösung der Versammlung).

 

3. Worterteilung und Rednerfolge

a) Das Wort erteilt der Versammlungsleiter und legt die Reihenfolge fest. Die Redezeit kann im Vorfeld begrenzt werden.

b) Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort.

c) Der Versammlungsleiter kann jederzeit das Wort ergreifen.

 

4. Folgende Anträge sind während einer Mitgliederversammlung zulässig:

a) Antragsberechtigung, Fristen und Formen sind in der Satzung geregelt.

b) Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrags ergeben und diesen ändern oder ergänzen, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zuzulassen.

c) zur direkten Erwiderung

d) Antrag auf Schluss der Debatte und Begrenzung der Redezeit ist sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein Gegenredner gesprochen haben

e) Übergang zur Tagesordnung

f) Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder über Änderungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.

g) Die Tagesordnung muss eine ausreichende Berichterstattung gewährleisten.

 

5. Dringlichkeitsanträge

1.  Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können als Dringlichkeitsanträge nur mit Zustimmung einer einfachen Mehrheit zur Beratung und Beschlussfassung zugelassen werden.

 

2.  Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins sind unzulässig.

 

§ 7       Ordnungsmittel

Wahrt ein Versammlungsteilnehmer die Ordnung der Versammlung nicht, wird er zunächst durch den Versammlungsleiter ermahnt. Im Wiederholungsfall erhält er einen Ordnungsruf. Im Fall einer wiederholten Störung kann der Versammlungsleiter einen Teilnehmer der Versammlung verweisen.

 

§ 8       Protokollführung

1. Zu Beginn der jeweiligen Versammlung ist ein Protokollführer zu bestimmen.

 

2. Über alle Versammlungen sind Protokolle zu führen. Daraus müssen Datum, Uhrzeit (Beginn und Ende der Versammlung), Versammlungsort, Namen der Teilnehmer, Gegenstände der Beschlussfassung in der Reihenfolge der Behandlung, die gefassten Beschlüsse im Wortlaut und die Abstimmungsergebnisse ersichtlich sein.

                                                                                                                             

3. Protokolle sind binnen 8 Wochen nach dem Ende der Versammlung zu erstellen.

 

4. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und vom benannten Protokollführer zu unterschreiben.

 

5. Die Protokolle gelten als angenommen, wenn nicht innerhalb von drei Wochen nach Zustellung Änderungen des Protokolls schriftlich Einspruch gegen Form und Inhalt erhoben worden ist.

 

§ 9       Entlastung des Vorstandes

1. Der Mitgliederversammlung / Vertreterkonferenz sind laut der Satzung die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen.

2. Die gewählten Kassenprüfer laut der Satzung, legen den entsprechenden Bericht vor. Sie haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.

 

§ 10      Ordnungsregelungen

1. Redaktionelle Änderungen und Änderungen der Satzung, welche durch Vorgaben von Gerichten, Behörden oder Verbänden erforderlich werden, kann der Vorstand vornehmen. Diese Änderungen sind der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.

 

2.  Sollte eine Bestimmung dieser Versammlungsordnung unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die nach Inhalt und Zweck dem gewollten Ziel am Nächsten kommen. Entsprechendes gilt für Regelungslücken, die sich in dieser Ordnung herausstellen sollten. Änderungen bedürfen der Schriftform.

 

§ 11      Inkrafttreten

Die Versammlungsordnung wurde auf der Mitgliederversammlung / Delegiertenkonferenz am 29. Oktober 2019 beschlossen und tritt zum 1. November 2019 in Kraft und ersetzt die bisherige Fassung.

 

Altenburg, den 30. Oktober 2019

 

© November 2019 SV Lokomotive Altenburg e.V.