Geschäftsordnung des SV Lokomotive Altenburg e. V.
1. Geltungsbereich / Öffentlichkeit
Ergänzt die Satzung und regelt den Ablauf von Sitzungen und Tagungen zwischen den ordentlichen Mitgliederversammlungen.
2. Öffentlichkeit
Alle Versammlungen sind nicht öffentlich. Auf Antrag kann der Status verändert werden.
3. Beschlussfähigkeit
Die Beschlussfähigkeit richtet sich nach den Bestimmungen in der Satzung. Eine Versammlung ist beschlussunfähig, wenn der Versammlungsleiter dieses feststellt. Ist eine Versammlung aufgrund von Beschlussunfähigkeit aufgelöst worden, so ist innerhalb von 14 Tagen eine neue einzuberufen, wenn noch ausstehende Tagesordnungspunkte zu verabschieden sind.
4. Versammlungsleitung
a) Die Mitgliederversammlung entsprechend § 11 Pkt. 2 der Satzung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung, von seinem Stellvertreter geleitet.
b) Die Versammlungsleitung kann vom Vorsitzenden auch an einen Dritten übertragen werden.
c) Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu (Wort entziehen, Ausschluss von Teilnehmern, Unterbrechung der Versammlung, Auflösung der Versammlung).
d) Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Einberufung (Form/Frist), Prüfung der Anwesenheitsliste, Feststellung der Stimmberechtigung, Bekanntgabe der Tagesordnung.
e) Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder über Änderungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.
f) Die Tagesordnung muss eine ausreichende Berichterstattung gewährleisten.
5. Worterteilung und Rednerfolge
a) Das Wort erteilt der Versammlungsleiter und legt die Reihenfolge fest.
b) Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort.
c) Der Versammlungsleiter kann jederzeit das Wort ergreifen.
6. Anträge
a) Antragsberechtigung, Fristen und Formen sind in der Satzung geregelt.
b) Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrags ergeben und diesen ändern oder ergänzen, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zuzulassen.
7. Dringlichkeitsanträge
a) Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können als Dringlichkeitsanträge nur mit Zustimmung einer einfachen Mehrheit zur Beratung und Beschlussfassung zugelassen werden.
b) Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins sind unzulässig.
8. Anträge zur Geschäftsordnung
Über Anträge zur Geschäftsordnung auf Abschluss der Debatte und Begrenzung der Redezeit ist sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein Gegenredner gesprochen haben.
9. Abstimmungen
a) Das Stimmrecht ist in der Satzung geregelt.
b) Abstimmungsberechtigt sind nur die in der Versammlung anwesenden, ordentlichen, Mitglieder entsprechend § 15 der Satzung.
c) Namentliche oder geheime Abstimmung durch Stimmzettel muss erfolgen, wenn es von der Mehrheit der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer verlangt wird.
d) Angezweifelte offene Abstimmungen müssen unter Auszählung der Stimmen wiederholt werden.
10. Wahlen
a) Wahlen und Wahlrecht sind in der Satzung geregelt.
b) Wahlen des Vorstandes erfolgen aller vier Jahre.
c) Ein Abwesender Wahlkandidat kann gewählt werden, wenn dem Versammlungsleiter vor der Abstimmung
eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht.
d) Die Mitglieder des Vorstandes wählen aus Ihrer Mitte den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und den Schatzmeister. Spätestens sechs Werktage nach der Wahl sind die Funktionen zu besetzen und durch den Vorsitzenden bekanntzugeben.
e) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können entsprechend § 12 Pkt. 3 der Satzung einberufen werden.
11. Versammlungsprotokolle
a) Über alle Versammlungen sind Protokolle zu führen. Daraus müssen Datum, Uhrzeit, Versammlungsort, Namen der Teilnehmer, Gegenstände der Beschlussfassung in der Reihenfolge der Behandlung, die Beschlüsse im Wortlaut und die
Abstimmungsergebnisse ersichtlich sein. Protokolle sind binnen sechs Wochen zu erstellen.
b) Protokolle sind vom Protokollführer zu unterzeichnen.
c) Die Protokolle gelten als angenommen, wenn nicht innerhalb von drei Wochen nach Zustellung schriftlich Einspruch gegen Form und Inhalt erhoben worden ist.
12. Entlastung des Vorstandes
Der Mitgliederversammlung / erweiterten Leitungssitzung lt. §11 Pkt. 2 der Satzung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen.
Die gewählten Kassenprüfer, lt. §18 der Satzung, legen den entsprechenden Bericht vor. Sie haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.
13. Aufnahme in den SV Lokomotive Altenburg e.V.
Der Aufnahmeantrag ist vollständig und leserlich ausgefüllt mit Passfoto innerhalb von 14 Tagen beim Abteilungsleiter über Trainer (oder Beauftragten) zur Weiterleitung an den Vereinsvorstand abzugeben.
Aufnahmegebühren und Beiträge sind in der Beitragsordnung geregelt.
14. Unpünktliche Jahresbeitragszahlung
Unpünktliche Zahlung nach dem 01. Januar des Kalenderjahres führt zur Zahlung einer Mahngebühr je Mitglied, welche zusätzlich zum Jahresbeitrag erhoben wird. Bei Nichtzahlung von Beiträgen nach der 1. Mahnung werden den betroffenen Abteilungen der fällige Sockelbetrag und die Mahnkosten abgezogen.
15. Elektronische Mitteilungen
Um Informationen und Entscheidungen, ohne Einberufung einer „persönlichen“ Sitzung, schneller zu realisieren, können Mitteilungen auch per Internet (E-Mail) erfolgen. Der Eingang ist durch den/die Verantwortlichen der Abteilung zu bestätigen. Die Abteilungen sollten dazu beim Vorstand ein/zwei E-Mail-Adressen angeben.
Bei Abstimmungen gelten nichtabgegebene Stimmen als Stimmenthaltung.
16. Unterschriftsberechtigung
Unterschriftsberechtigt für rechtsverbindliche Unterschriften sind nur der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende oder der Schatzmeister.
Um einen reibungslosen und ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb des Vereines zu gewährleisten kann der Vorsitzende das Unterschriftsrecht auf ein Vorstandsmitglied übertragen. Die Unterschrift ist dann mit dem Zusatz i. A. (im Auftrag) zu versehen.
17. Weiteres
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsordnung unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die nach Inhalt und Zweck dem gewollten Ziel am nächsten kommen. Entsprechendes gilt für Regelungslücken, die sich in dieser Ordnung herausstellen sollten. Änderungen bedürfen der Schriftform.
18. Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung tritt mit der Beschlussfassung der erweiterten Leitungssitzung am 24.November 2016 in Kraft.
Altenburg, den 24. November 2016
Mäder
Vorsitzender
Amt Aufgaben
Vereinsvorsitzender
- Rechtliche Vertretung des Vereins nach außen,
- Durchführung von Bankgeschäften
- Repräsentative Aufgaben
stell. Vereinsvorsitzender
- Rechtliche Vertretung des Vereins nach außen,
- Durchführung von Bankgeschäften
- Repräsentative Aufgaben
Schatzmeister
- Rechtliche Vertretung des Vereins nach außen,
- Führung der finanziellen Angelegenheiten des Vereins
- Durchführung von Bankgeschäften
Schriftführer
- Chronistische Aufgaben
- Führung von Protokollen
- Pflege der Satzung und Ordnungen des Vereins
Öffentlichkeitsarbeit
- Pressevertretung, Schaukasten, Internet
- Redaktionelle Verantwortlichkeit nach außen
- Mitgliederverwaltung
Sportwart
- Vertreter der sportlichen Angelegenheiten der Mitglieder,
- Klärung von logistischen Angelegenheiten des Vereins
Jugendwart
- Vertreter der Interessen der Kinder und Jugendlichen des Vereines im Vorstand und nach außen
IT-Verantwortlicher
- Aktualisierung und Sicherheit der EDV Technik im Verein